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Öffentlichkeitsprinzip

Per 1. Juni 2022 ist das Kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG) in Kraft getreten. Damit werden die Behörden des Kantons, der Politischen Gemeinden und der Schulgemeinden verpflichtet, jeder Person Einsicht in amtliche Akten zu gewähren, soweit dies nicht durch ein Gesetz verboten wird.

Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente

Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt jeder Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Einsicht und Auskunft können nur dann verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

Schriftliches Gesuch

Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten muss bei der Stadtkanzlei Frauenfeld schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Das Gesuch bedarf keiner Begründung, muss aber den Namen, Vornamen sowie die Zustelladresse der gesuchstellenden Person, sowie eine möglichst genaue Bezeichnung oder Bestimmbarkeit des amtlichen Dokuments enthalten.

Rechtsgrundlagen

RB 170.6 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG)

Downloads / Links

Leitfaden Öffentlichkeitsprinzip mit Prozess Akteneinsicht [pdf, 481 KB]